Bestehen Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden oder kann ein solches auf Grund der ersten polizeilichen Ermittlungen jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen werden, nimmt das Verfahren seinen Fortgang nach den Vorschriften des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Art. 8 Abs. 3 der Verordnung über die Abklärung ausserordentlicher Todesfälle).