werden, wird in der Regel kein Strafverfahren eröffnet und es kommen damit die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Kostentragung nicht zur Anwendung. Vielmehr trägt unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Verstorbenen dessen Nachlass die im genannten Art. 9 erwähnten Kosten.