Ergeben die ersten polizeilichen Ermittlungen, dass der aussergewöhnliche Todesfall nicht auf ein fremdes Verschulden zurückzuführen ist, wird die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt oder – falls eine solche schon eröffnet wurde – das Verfahren eingestellt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung). In diesem Falle trägt gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Abklärung aussergewöhnlicher Todesfälle der Nachlass des Verstorbenen die Kosten der Leichenbergung, der Leichenschau, der Leichenöffnung und der Untersuchung. Kann also auf Grund eines Prima-facie-Beweises ein Fremdverschulden mit Sicherheit ausgeschlossen 5