a: Unfalltod, Selbsttötung, Tötungsdelikt). In einem solchen Falle hat die Kantonspolizei nach Art. 5 der genannten Verordnung die ersten Massnahmen der Beweissicherung zu treffen, und die Organe der Staatsanwaltschaft haben in enger Zusammenarbeit mit der Polizei und den Medizinalpersonen die Todesursache zu ermitteln und die Verschuldensfrage abzuklären. Ergeben die ersten polizeilichen Ermittlungen, dass der aussergewöhnliche Todesfall nicht auf ein fremdes Verschulden zurückzuführen ist, wird die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt oder – falls eine solche schon eröffnet wurde – das Verfahren eingestellt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung).