II.1. Gegenstand der von der Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2001 eröffneten Strafuntersuchung bildet der tödliche Verkehrsunfall zum Nachteil von C., also ein aussergewöhnlicher Todesfall im Sinne von Art. 3 der Verordnung vom 3. Oktober 1974 über die Mitwirkung der Medizinalpersonen im Strafverfahren und über die Abklärung aussergewöhnlicher Todesfälle. Nach dieser sogenannten Medizinalverordnung liegt ein aussergewöhnlicher Todesfall unter anderem dann vor, wenn dieser die Folge einer Gewalteinwirkung ist (Bst. a: Unfalltod, Selbsttötung, Tötungsdelikt).