I. Wer durch eine Verfügung oder einen Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes beziehungsweise durch eine von diesem vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheides geltend macht, kann diesen nach Art. 139 Abs. 1 StPO mittels strafrechtlicher Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts anfechten. Die Staatsanwaltschaft hat das wegen des Verkehrsunfalls vom 15. September 2001 zwischen H. und I. eröffnete Strafverfahren zwar eingestellt, dem Nachlass des dabei tödlich verunglückten Motorradfahrers jedoch die Verfahrenskosten auferlegt.