schaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2003 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: