Vorbehalten blieben gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Medizinalverordnung unter anderem Billigkeitsgründe, welche die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten durch die Staatskasse rechtfertigen würden. Davon ausgehend, dass C. den Unfall verursacht habe, seien die aufgelaufenen Kosten von insgesamt Fr. 10'766.85 auch gestützt auf die familiären und finanziellen Verhältnisse dem Nachlass des Verstorbenen zu überbinden.