159 Abs. 1 StPO und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Mitwirkung der Medizinalpersonen im Strafverfahren und über die Abklärung aussergewöhnlicher Todesfälle (Medizinalverordnung) hafte der Nachlass für die Verfahrenskosten, soweit diese dem Verstorbenen hätten überbunden werden können. Vorbehalten blieben gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Medizinalverordnung unter anderem Billigkeitsgründe, welche die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten durch die Staatskasse rechtfertigen würden.