Angesichts dieser Sachlage stellte der Untersuchungsrichter mit vom Staatsanwalt genehmigter Verfügung vom 25. April 2003 das Strafverfahren ein. Mit Bezug auf die Kostenfolge stellte er fest, gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Mitwirkung der Medizinalpersonen im Strafverfahren und über die Abklärung aussergewöhnlicher Todesfälle (Medizinalverordnung) hafte der Nachlass für die Verfahrenskosten, soweit diese dem Verstorbenen hätten überbunden werden können.