C. Auf Grund der Zeugenaussagen und des Ergebnisses des verkehrs-tech- nischen Gutachtens kam der Untersuchungsrichter zum Schluss, es könne weder der Lenkerin des Personenwagens, F., noch den Motorradfahrern B. und E. oder dem Lenker des Traktorgespanns, G., eine Verkehrsregelverletzung und ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden. Dem Untersuchungsergebnis zufolge sei der Verkehrsunfall wahrscheinlich auf ein Fehlverhalten des tödlich verunglückten Motorradlenkers C. zurückzuführen. Angesichts dieser Sachlage stellte der Untersuchungsrichter mit vom Staatsanwalt genehmigter Verfügung vom 25. April 2003 das Strafverfahren ein.