In der für sie ungünstigsten Variante habe sich die Lenkerin des Personenwagens noch auf der Höhe des Landwirtschaftsfahrzeugs befunden, als der Motorradlenker reagiert habe. In diesem Zeitpunkt seien die beiden Fahrzeuge noch 180 bis 190 m voneinander entfernt und die Einleitung einer brüsken Vollbremsung überhaupt nicht notwendig gewesen.