{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-18_2003-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976256b5b5cb2b8133e66e9a0bd0fa41a04d3fc70a54f1699d6aab2b4d7ce530004edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976256b5b5cb2b8133e66e9a0bd0fa41a04d3fc70a54f1699d6aab2b4d7ce530004edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_18", "Checksum": "52b726877431eb6bdd54e7ad982dde03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2003 BK 2003 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.06.2003 BK 2003 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Strafkammer 18.06.2003 BK 2003 18\nRegeste:\ntödlicher Verkehrsunfall | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 29\\x3Cbr\\x3E | StA Einstellungsverfügung\n\ndas Verhalten des Verstorbenen zu Lebzeiten entstanden ist (Padrutt, Kommentar\nzur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 409) und es folglich,\nwie schon oben festgestellt wurde, nicht darauf ankommen kann, ob der Betroffene\nrein formell gesehen bereits Angeschuldigter oder Angeklagter war, haftet gemäss\nArt. 159 Abs. 1 StPO der Nachlass für die Verfahrenskosten, die dem Verstorbenen\nhätten überbunden werden können. Diese Regelung ist keineswegs unbillig, wäre\ndoch nicht einzusehen, weshalb im Falle, dass ein fehlbarer Motorfahrzeuglenker\neinen selbst verschuldeten Unfall überlebt und folglich strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden kann, mit den Verfahrenskosten belastet werden kann,\nwährend im gegenteiligen Fall, der nicht vom Verhalten des Betroffenen beeinflusst\nwird, sondern weitgehend vom Zufall abhängt, der Staat diese Kosten zu tragen\nhätte. Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahrenskosten somit zu Recht dem Nachlass überbunden und es kann von einer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verfügung keine Rede sein.\n\nb) Zum gleichen Ergebnis muss man angesichts des Vorliegens eines\nausserordentlichen Todesfalls auch auf Grund von Art. 9 Abs. 1 der Medizinalverordnung gelangen, hält doch diese Bestimmung zwingend fest, dass die Kosten der\nLeichenbergung, der Leichenschau, der Leichenöffnung und der Untersuchung bei\nFehlen eines Fremdverschuldens vom Nachlass des Verstorbenen zu tragen sind.\nDie Beschwerde befasst sich nicht mit dem in dieser Bestimmung festgesetzten\nGrundsatz , sondern rügt einzig, die Staatsanwaltschaft setze sich mit den in Abs.\n2 von Art. 9 der Verordnung erwähnten Billigkeitsgründen nicht auseinander, sondern halte lediglich fest, dass die aufgelaufenen Kosten gestützt auf die familiären\nund finanziellen Verhältnisse dem Nachlass des Verstorbenen zu überbinden seien.\nDie Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang zu Recht ein, dass die\nBerücksichtigung finanzieller Verhältnisse sich auf den Nachlass, und nicht auf die\nfinanzielle Situation der Erben zu beziehen habe; eine gesetzliche Grundlage, Verfahrenskosten, selbst wenn sie durch den Verstorbenen verursacht worden seien,\nauf die Erben zu verlegen, bestehe nicht. Dieser Einwand ist an sich berechtigt,\ndoch vermag er an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern.\nIm Dispositiv der angefochtenen Verfügung werden die Untersuchungskosten, von\ndenen übrigens der grösste Teil auf die von der Beschwerdeführerin beantragte verkehrstechnische Unfallexpertise des Strassen- und Schifffahrtsamtes St. Gallen\nentfallen, ausdrücklich dem Nachlass und nicht etwa den Erben des Verunfallten\nbelastet. Damit haftet – wie es sowohl von Art. 159 Abs. 1 der Strafprozessordnung\nals auch von Art. 9 Abs.1 der Medizinalverordnung vorgesehen wird – einzig das\nNachlasssubstrat, und es können Kosten nur soweit erhoben werden, als solches\n8\n\nvorhanden ist. Die Erben haften mit anderen Worten nicht mit ihren eigenen Mitteln\nfür diese Nachlassschuld, wie der etwas unglücklichen Formulierung in der Einstellungsverfügung, wo auf die familiären und finanziellen Verhältnisse Bezug genommen wird, entnommen werden könnte. Da Billigkeitsgründe, welche die ganze oder\nteilweise Übernahme der Kosten durch die Staatskasse zu rechtfertigen vermöchten, nicht ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde im Ergebnis damit auch unter\ndem Gesichtspunkt von Art. 9 der Medizinalverordnung als unbegründet und ist folglich abzuweisen.\n\nIII. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\nLasten der Beschwerdeführerin.\n9\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten der\nBeschwerdeführerin.\n\n3. Mitteilung an:\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar ad hoc\n"}