{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-18_2003-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976256b5b5cb2b8133e66e9a0bd0fa41a04d3fc70a54f1699d6aab2b4d7ce530004edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976256b5b5cb2b8133e66e9a0bd0fa41a04d3fc70a54f1699d6aab2b4d7ce530004edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_18", "Checksum": "52b726877431eb6bdd54e7ad982dde03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2003 BK 2003 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.06.2003 BK 2003 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "tödlicher Verkehrsunfall | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 29\\x3Cbr\\x3E | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:35:06", "Checksum": "3e9586f5e08ecc42d278b4b42fed0a79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2003 BK 2003 18\nRegeste:\ntödlicher Verkehrsunfall | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 29\\x3Cbr\\x3E | StA Einstellungsverfügung\n\n Bestehen Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden oder kann ein solches auf\nGrund der ersten polizeilichen Ermittlungen jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen\nwerden, nimmt das Verfahren seinen Fortgang nach den Vorschriften des Gesetzes\nüber die Strafrechtspflege (Art. 8 Abs. 3 der Verordnung über die Abklärung ausserordentlicher Todesfälle). Dabei ist nicht entscheidend, ob das Verfahren aufgrund\nder förmlichen Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen eine bestimmte Person\noder gegen Unbekannt fortgesetzt wird, vielmehr kommt es darauf an, ob materiell\nein solches Verfahren eingeleitet wird, mit anderen Worten, ob Untersuchungshandlungen vorgenommen werden, die darauf gerichtet sind, den Verdacht eines Fremdverschuldens zu erhärten und die verantwortlichen Dritten zu ermitteln. Stellt sich in\ndiesem Verfahren heraus, dass der Tod auf ein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten des Verstorbenen allein zurückzuführen ist, oder dass ein solches Verhalten\nmit einem Fremdverschulden konkurriert, richtet sich die Kostenfolge nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Art. 159 StPO sieht nun vor, dass der Nachlass\nfür die Verfahrenskosten haftet, soweit diese einem verstorbenen Angeschuldigten\noder Angeklagten hätten überbunden werden können. Diese Bestimmung ist zwar\nprimär auf den Fall zugeschnitten, in dem ein Angeschuldigter oder ein Angeklagter\nwährend des Strafverfahrens stirbt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen der\nStraftat und dem Tode besteht. Das Wort „Angeschuldigter“ darf allerdings nicht zu\neng ausgelegt werden. Zwar kann streng logisch betrachtet nicht Angeschuldigter\nsein, wer stirbt, bevor gegen ihn Ermittlungen einsetzen. Nun entsteht aber der Anspruch des Staates auf strafrechtliche Verfolgung grundsätzlich mit der strafbaren\nTat. Das muss entgegen der in dieser Beziehung zu engen Betrachtungsweise des\nRechtsvertreters der Beschwerdeführerin zur Folge haben, dass mit Bezug auf Art.\n159 StPO auch als Angeschuldigter oder Angeklagter zu betrachten ist, wer nach\neiner verwerflichen oder leichtfertigen Handlung, die ihn in den Verdacht einer Straftat bringen könnte – es ist vor allem an Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang für\nden Unfallverursacher zu denken -, vor dem Einsetzen von Ermittlungen stirbt. Ist\nsomit Art. 159 StPO in diesem weiteren Sinne auch auf den verstorbenen Angeschuldigten anwendbar, gegen den noch keine Strafuntersuchung eröffnet wurde,\nso bestimmt sich nach Art. 156 Abs. 1 StPO, unter welchen Voraussetzungen der\nNachlass mit Kosten belastet werden darf. Dies ist nach der genannte Bestimmung\ndann der Fall, wenn die Untersuchung ergeben hat, dass der Verstorbene durch ein\n6\n\nverwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet hat. Dabei\nist nicht etwa erforderlich, dass nachgewiesen wird, dass das Verfahren mit einem\nSchuldspruch geendet hätte, wenn der Verstorbene das Gegenstand der Untersuchung bildende Ereignis überlebt hätte, regelt doch Art. 156 StPO gerade die Kostentragung bei Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung. Es genügt also, dass\nder Verstorbene das Verfahren verschuldet oder zumindest mitverschuldet hat.\n\n2.a) Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung eröffnet und im Rahmen des Verfahrens eingehend geprüft, ob einem der direkt am Unfall Beteiligten, namentlich der Lenkerin des Personenwagens,\nF., und dem Traktorfahrer G., aber auch den dem verunglückten C. voraus- beziehungsweise nachfahrenden Motorradlenkern B. und E. eine Verkehrsregelverletzung und damit ein strafrechtlich relevantes Verschulden angelastet werden kann.\nDer Untersuchungsrichter konnte diese Frage auf Grund der Aktenlage verneinen,\nstellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass der Verkehrsunfall vermutlich auf ein\nFehlverhalten des tödlich verunglückten Motorradlenkers C. zurückzuführen sei.\nDieser Schluss drängte sich entgegen den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin zwingend auf. Es steht nach den Feststellungen in der verkehrstechnischen Unfallexpertise fest, dass C. vor dem Unfall mit weit übersetzter Geschwindigkeit – es wird von einer absoluten Minimalgeschwindigkeit von 100 km/h\ngesprochen – gefahren ist. Dass dies noch unmittelbar vor dem Unfallgeschehen\nso gewesen sein muss, ergibt sich nicht nur aus den Berechnungen des Gutachters,\nsondern auch aus den Aussagen des Mitfahrers D., der erklärte, vor der Linkskurve\nhätten sie noch einen grösseren Abstand zum vorausfahrenden Motorrad gehabt,\nnach der Kurve habe sich der Abstand auf ca. 5 m verringert. Nach der Linkskurve\nhabe C. gebremst, so dass er (D.) seitlich nach vorn geflogen sei. Der Grund für\nden Sturz liege im Abbremsen durch C.. Angesichts dieser Beweislage gibt es überhaupt keine Zweifel darüber, dass der Verunfallte mit seinem Motorrad zu Fall gekommen ist, weil er dieses aus hoher Geschwindigkeit zu brüsk abgebremst und\ndadurch die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren hat. Dies sind die Fakten; die\nin der Beschwerde genannten Hypothesen sind rein spekulativer Natur. Es steht\ndemnach für die Beschwerdekammer fest, dass als Sturzursache ein als Verkehrsregelverletzung zu qualifizierender Fahrfehler C.s angenommen werden muss, der\n– hätte der Motorradlenker den Unfall überlebt – vermutlich zu einem Schuldspruch\ngeführt und ihn damit kostenpflichtig gemacht hätte. Dies wäre nach dem oben Gesagten angesichts des in jedem Falle als leichtfertig zu betrachtenden Verhaltens\nselbst im Falle der Einstellung der Untersuchung der Fall gewesen (Art. 156 Abs. 1\nStPO). Da der Straf- und damit auch der Kostenanspruch des Staates bereits durch\n7\n\n"}