{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-18_2003-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976256b5b5cb2b8133e66e9a0bd0fa41a04d3fc70a54f1699d6aab2b4d7ce530004edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976256b5b5cb2b8133e66e9a0bd0fa41a04d3fc70a54f1699d6aab2b4d7ce530004edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_18", "Checksum": "52b726877431eb6bdd54e7ad982dde03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2003 BK 2003 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.06.2003 BK 2003 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Auf Grund der Zeugenaussagen und des Ergebnisses des verkehrs-tech-\nnischen Gutachtens kam der Untersuchungsrichter zum Schluss, es könne weder\nder Lenkerin des Personenwagens, F., noch den Motorradfahrern B. und E. oder\ndem Lenker des Traktorgespanns, G., eine Verkehrsregelverletzung und ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden. Dem Untersuchungsergebnis\nzufolge sei der Verkehrsunfall wahrscheinlich auf ein Fehlverhalten des tödlich verunglückten Motorradlenkers C. zurückzuführen. Angesichts dieser Sachlage stellte\nder Untersuchungsrichter mit vom Staatsanwalt genehmigter Verfügung vom 25.\nApril 2003 das Strafverfahren ein. Mit Bezug auf die Kostenfolge stellte er fest,\ngemäss Art. 159 Abs. 1 StPO und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Mitwirkung\nder Medizinalpersonen im Strafverfahren und über die Abklärung aussergewöhnlicher Todesfälle (Medizinalverordnung) hafte der Nachlass für die Verfahrenskosten,\nsoweit diese dem Verstorbenen hätten überbunden werden können. Vorbehalten\nblieben gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Medizinalverordnung unter anderem Billigkeitsgründe, welche die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten durch die\nStaatskasse rechtfertigen würden. Davon ausgehend, dass C. den Unfall verursacht\nhabe, seien die aufgelaufenen Kosten von insgesamt Fr. 10'766.85 auch gestützt\nauf die familiären und finanziellen Verhältnisse dem Nachlass des Verstorbenen zu\nüberbinden.\n\nD. Gegen diese Verfügung beschwerte sich A., die Witwe des verstorbenen\nMotorradfahrers, am 19. Mai 2003 durch Rechtsanwalt Dr.iur. Alfred Schütz bei der\nBeschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit dem Antrag, die Ziffer 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung sei aufzuheben und es seien die\ngesamten Untersuchungskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwalt-\n4\n\nschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2003 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft wird, soweit erforderlich, in\nden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung:\n\nI. Wer durch eine Verfügung oder einen Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes beziehungsweise durch eine von diesem vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an\nder Aufhebung des Entscheides geltend macht, kann diesen nach Art. 139 Abs. 1\nStPO mittels strafrechtlicher Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts anfechten. Die Staatsanwaltschaft hat das wegen des Verkehrsunfalls vom\n15. September 2001 zwischen H. und I. eröffnete Strafverfahren zwar eingestellt,\ndem Nachlass des dabei tödlich verunglückten Motorradfahrers jedoch die Verfahrenskosten auferlegt. Als Witwe und folglich Erbin des Unfallopfers hat A. zweifellos\nein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Kostenentscheides, so dass\nauf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.\n\nII.1. Gegenstand der von der Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2001 eröffneten Strafuntersuchung bildet der tödliche Verkehrsunfall zum Nachteil von C.,\nalso ein aussergewöhnlicher Todesfall im Sinne von Art. 3 der Verordnung vom 3.\nOktober 1974 über die Mitwirkung der Medizinalpersonen im Strafverfahren und\nüber die Abklärung aussergewöhnlicher Todesfälle. Nach dieser sogenannten Medizinalverordnung liegt ein aussergewöhnlicher Todesfall unter anderem dann vor,\nwenn dieser die Folge einer Gewalteinwirkung ist (Bst. a: Unfalltod, Selbsttötung,\nTötungsdelikt). In einem solchen Falle hat die Kantonspolizei nach Art. 5 der genannten Verordnung die ersten Massnahmen der Beweissicherung zu treffen, und\ndie Organe der Staatsanwaltschaft haben in enger Zusammenarbeit mit der Polizei\nund den Medizinalpersonen die Todesursache zu ermitteln und die Verschuldensfrage abzuklären. Ergeben die ersten polizeilichen Ermittlungen, dass der aussergewöhnliche Todesfall nicht auf ein fremdes Verschulden zurückzuführen ist, wird\ndie Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt oder – falls eine solche schon\neröffnet wurde – das Verfahren eingestellt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung). In diesem\nFalle trägt gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Abklärung aussergewöhnlicher Todesfälle der Nachlass des Verstorbenen die Kosten der Leichenbergung,\nder Leichenschau, der Leichenöffnung und der Untersuchung. Kann also auf Grund\neines Prima-facie-Beweises ein Fremdverschulden mit Sicherheit ausgeschlossen\n5\n\nwerden, wird in der Regel kein Strafverfahren eröffnet und es kommen damit die\nVorschriften der Strafprozessordnung über die Kostentragung nicht zur Anwendung. Vielmehr trägt unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Verstorbenen dessen Nachlass die im genannten Art. 9 erwähnten Kosten.\n\n"}