{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-18_2003-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976256b5b5cb2b8133e66e9a0bd0fa41a04d3fc70a54f1699d6aab2b4d7ce530004edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976256b5b5cb2b8133e66e9a0bd0fa41a04d3fc70a54f1699d6aab2b4d7ce530004edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_18", "Checksum": "52b726877431eb6bdd54e7ad982dde03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2003 BK 2003 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.06.2003 BK 2003 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Juni 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 18\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc\nWalder.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\nder A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Alfred Schütz,\nBleicherweg 45, 8002 Zürich,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. April 2003,\nmitgeteilt am 5. Mai 2003, in Sachen\n\naussergewöhnlicher Todesfall des C. (Kostenauflage),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 15. September 2001 traf sich eine Gruppe von etwa 20 Motorradfahrern um die Mittagszeit beim Schiessstand H., von wo aus sie eine Motorradtour\nunternehmen wollten. Nach dem Mittagessen brachen die ersten Fahrer gegen\n14.45 Uhr zu ihrer Fahrt auf. Auf der mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h\nbegrenzten Kantonsstrasse führte B. mit seinem Motorrad Yamaha, Kennzeichen\nzzz., eine erste Gruppe in Richtung I. an. Ihm folgte C. mit dem Motorrad Yamaha,\nKennzeichen yyy., auf dessen Soziussitz D. mitfuhr. Ihnen folgte als Dritter der\nGruppe E. als Lenker des Yamaha Kennzeichen www..\n\nNach der langen Geraden bei der Mineralquelle H. bemerkte der vorausfahrende B. bei der Örtlichkeit J. vor einer Linkskurve, dass auf dem folgenden, etwa\n250 langen geraden Strassenabschnitt ein schwarzer Opel Zefira einen Traktor mit\nAnhänger überholte. F. als Lenkerin dieses Opels mit den Kennzeichen vvv. war\nnach der Einfahrt I. zu dem von G. gelenkten, mit knapp 30 km/h fahrenden Traktor\naufgeschlossen und hatte nach dem Ende einer Sicherheitslinie zum Überholen dieses Fahrzeugs angesetzt. Sie führte dieses Manöver mit einer Geschwindigkeit von\netwa 60 km/h durch und konnte es nach der Darstellung von B. und G. ohne Behinderung der herannahenden Motorradfahrer abschliessen, wobei es der erstere für\nmöglich hält, dass er seine Fahrt durch Wegnahme von Gas etwas verlangsamt\nhatte. In dieser Situation schloss C. offenbar zum Motorrad von B. auf. Er bremste\nsein Fahrzeug stark ab, verlor dabei die Herrschaft über seine Maschine und kam\nmit dieser zu Fall. Nach etwa 70 m prallte das Motorrad am rechten Strassenrand\ngegen die Felswand, wurde dadurch nach links abgetrieben und schob den Lenker\nund seinen Mitfahrer auf die Gegenfahrbahn. Während das Motorrad an der Front\ndes Traktors von G. zum Stillstand kam, rutschte D. zwischen die Leitplanke und\nden Traktor und blieb mit den Umständen entsprechend leichteren Verletzungen\nliegen. C. geriet vor den von F. gelenkten Opel und wurde von diesem überfahren.\nEr zog sich durch das Unfallgeschehen eine vollständige Durchtrennung des Halsmarkes sowie schwere Thoraxverletzungen zu. Während der Abriss der Halswirbelsäule zwar nicht unbedingt den Tod, aber voraussichtlich eine Tetraplegie zur\nFolge gehabt hätte, verschied der Verunfallte noch auf der Unfallstelle an den\nschweren inneren Verletzungen.\n\nB. Am 24. Oktober 2001 verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden\nzwecks Abklärung des Unfallherganges eine Strafuntersuchung, in deren Verlauf\ndie Rechtsvertreterin der Witwe des verstorbenen Motorradfahrers, lic.iur. Sonja\nZumstein-Sala, die Einholung einer verkehrstechnischen Unfallanalyse beantragte.\n3\n\nDiesem Begehren wurde stattgegeben und K. vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen mit der Ausarbeitung einer Expertise beauftragt.\nDer Gutachter kam in seinem Bericht vom 6. September 2002 zum Schluss, dass\nder tödlich verunfallte Motorradlenker bei Einleitung des Bremsmanövers mit einer\nGeschwindigkeit von mindestens 100 km/h gefahren sein musste. Als F. zu ihrem\nÜberholmanöver angesetzt habe, sei C. noch mindestens 350 m entfernt gewesen.\nIn der für sie ungünstigsten Variante habe sich die Lenkerin des Personenwagens\nnoch auf der Höhe des Landwirtschaftsfahrzeugs befunden, als der Motorradlenker\nreagiert habe. In diesem Zeitpunkt seien die beiden Fahrzeuge noch 180 bis 190 m\nvoneinander entfernt und die Einleitung einer brüsken Vollbremsung überhaupt\nnicht notwendig gewesen.\n\n"}