den in der Anklageschrift relevierten Sachverhalt gebunden ist. Ebensowenig steht ihr zu, eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen. All dies fällt in die Zuständigkeit des Sachrichters. Die Beschwerdekammer hat einzig zu prüfen, ob in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen. Mehr kann nicht gefordert werden, weil sonst dem Sachrichter vorgegriffen würde. Gestützt auf den der Anklage zu Grunde liegenden Sachverhalt und den Akten erweist sich die Anklageverfügung weder als unangemessen noch die zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung als rechtswidrig. Die Beschwerde ist somit auch unter diesem