Die angefochtene Anklageschrift gewährleistet die aus dem Anklagegrundsatz abzuleitenden Garantiefunktionen und hält die übrigen in Art. 98 Abs. 2 enthaltenen Minimalvorschriften ein. Dass sie diesen Anforderungen nicht genügt, macht selbst der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet. 3. An diesem Ergebnis vermöchte sich aber auch nichts zu ändern, wenn die Anklageverfügung Beschwerdegegenstand wäre. Der Beschwerdeführer kritisiert den Sachverhalt sowie die Beweiswürdigung und die rechtlichen Erwägungen der Anklagebehörde. Dabei übersieht er, dass die Beschwerdekammer an 5