Anderseits soll der Angeklagte aus der Anklageschrift ersehen, wessen er angeklagt ist und wie sein Verhalten strafrechtlich qualifiziert wird. Nur so kann er seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör wahrnehmen. Entscheidend ist somit, dass das als strafwürdig erachtete Verhalten derart dargestellt wird, dass das Gericht weiss, worüber es zu urteilen hat, und der Angeklagte ersieht, wogegen er sich zu verteidigen hat (PKG 1992 Nr. 58).