Dadurch wird einerseits das urteilende Gericht in tatsächlicher Hinsicht an den Gegenstand des die Anklage bildenden Sachverhalts gebunden. Der Richter hat sich bei seiner Beurteilung auf den unter Anklage gestellten Vorgang zu beschränken, wie er sich ihm nach der Gesamtheit der in der Untersuchung und in der Hauptverhandlung ermittelten Tatsachen darstellt. Aus diesem Akkusationsprinzip wird der Immutabilitätsgrundsatz abgeleitet, der besagt, dass die Anklage das Prozess- und das Urteilsthema für alle Instanzen fixiert. Anderseits soll der Angeklagte aus der Anklageschrift ersehen, wessen er angeklagt ist und wie sein Verhalten strafrechtlich qualifiziert wird.