Insbesondere hat die Anklageschrift, gemäss dem in Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO verankerten Anklageprinzip, die Darstellung und die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes zu enthalten. Verlangt wird eine präzise Umschreibung des Sachverhaltes. Die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen müssen unter Angabe aller Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, in der Anklageschrift aufgeführt werden. Dadurch wird einerseits das urteilende Gericht in tatsächlicher Hinsicht an den Gegenstand des die Anklage bildenden Sachverhalts gebunden.