Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 350). Gestützt auf die Aussage des Zeugen C. durfte der Staatsanwalt im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens mit vertretbaren Gründen annehmen, eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln sei nachweisbar, eine Verurteilung wahrscheinlich und demzufolge Anklage erheben. b) Die Anklageschrift kann anfechtbar sein, wenn sie den in Art. 98 StPO umschriebenen formellen Mindestanforderungen nicht genügt.