sie begründet die Anklageverfügung. Sie ist nur insofern von Bedeutung, als sie darüber Aufschluss zu geben vermag, ob der Staatsanwalt gestützt auf das Untersuchungsergebnis genügend Grund hatte, wegen der in der Anklageverfügung genannten Straftatbestände Anklage zu erheben. Der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, kann aber im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden, denn dabei handelt es sich um Behauptungen tatsächlicher Art, das heisst um die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen, deren Richtigkeit durch den urteilenden Sachrichter zu überprüfen ist (Padrutt, Kommentar zur 4