Die übrigen Voraussetzungen (Art. 139 Abs. 2 StPO, 20 VVG) sind ebenfalls erfüllt. 2. a) Gegenstand der Beschwerde ist im vorliegenden Fall die Anklageschrift (Art. 98 Abs. 1 StPO; atto d’accusa). Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer ausdrücklich und er rügt den festgestellten Sachverhalt. Er übersieht aber, dass die Anklageschrift für sich alleine grundsätzlich nicht Gegenstand einer Beschwerde sein kann (PKG 1992, Nr. 58). Die Anklageschrift bildet die prozessuale Grundlage für das richterliche Hauptverfahren und ist eine Art Ausführung der Anklageverfügung (Art. 98 Abs. 2 StPO; decreto d’accusa); sie begründet die Anklageverfügung.