Nach der Praxis der Beschwerdekammer ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Beziehung steht, also vor allem jener, der am Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, beteiligt war (PKG 1993 Nr. 41, 1988 Nr. 54, 1975 Nr. 60), und als schutzwürdiges Interesse gilt ein rechtliches Interesse, das heisst, die Beeinträchtigung der wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung des Beschwerdeführers (PKG 1993 Nr. 41, 1988 Nr. 54, 1975 Nr. 60). Die Beschwerdelegitimation ist gegeben, ist doch A. als Angeklagter durch die angefochtene Verfügung im geforderten Ausmasse betroffen. Die übrigen Voraussetzungen (Art.