Gegen die Anklageschrift gleichen Datums reichte der Angeklagte am 28. April 2003 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden mit dem Begehren, sie sei unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte die Abweisung der Beschwerde. 3 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :