den sei. Als er an ihm vorbeigefahren sei, habe er im Rückspiegel geschaut und feststellen können, dass das Fahrzeug nicht mehr auf der Wiese gewesen sondern rückwärts in die Fahrbahn gefahren sei. Bei diesem Unfall zogen sich sowohl B. als auch A. und seine Frau keine Verletzungen zu. B. Mit Verfügung vom 7. April 2003 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A. Anklage wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 4 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG und überwies die Sache dem Bezirksgerichtsausschuss Surselva zur Beurteilung.