{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-05-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-17_2003-05-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763e69387e9dc356f20aa4ac533cf3d340656ba0864ce0239760d53da52217c0b6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763e69387e9dc356f20aa4ac533cf3d340656ba0864ce0239760d53da52217c0b6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_17", "Checksum": "3838285a96ed8e0319f12f4c64ba0ab5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.05.2003 BK 2003 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 14.05.2003 BK 2003 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Anklageschrift bildet die prozessuale Grundlage für das richterliche Hauptverfahren und ist eine Art Ausführung der Anklageverfügung (Art. 98 Abs. 2 StPO; decreto d’accusa); sie begründet die Anklageverfügung. Sie ist nur insofern von Bedeutung, als sie darüber Aufschluss zu geben vermag, ob der Staatsanwalt gestützt auf das Untersuchungsergebnis genügend Grund hatte, wegen der in der Anklageverfügung genannten Straftatbestände Anklage zu erheben. Der Sachverhalt, wie er in der\nAnklageschrift umschrieben ist, kann aber im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden, denn dabei handelt es sich um Behauptungen tatsächlicher Art, das\nheisst um die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen, deren Richtigkeit\ndurch den urteilenden Sachrichter zu überprüfen ist (Padrutt, Kommentar zur\n4\n\nStrafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 350).\nGestützt auf die Aussage des Zeugen C. durfte der Staatsanwalt im Rahmen\nseines pflichtgemässen Ermessens mit vertretbaren Gründen annehmen, eine\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln sei nachweisbar, eine Verurteilung wahrscheinlich und demzufolge Anklage erheben.\n\nb) Die Anklageschrift kann anfechtbar sein, wenn sie den in Art. 98 StPO\numschriebenen formellen Mindestanforderungen nicht genügt.\n\nInsbesondere hat die Anklageschrift, gemäss dem in Art. 98 Abs. 2 lit. b\nStPO verankerten Anklageprinzip, die Darstellung und die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes zu enthalten. Verlangt wird eine präzise Umschreibung\ndes Sachverhaltes. Die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen müssen\nunter Angabe aller Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, in der\nAnklageschrift aufgeführt werden. Dadurch wird einerseits das urteilende Gericht\nin tatsächlicher Hinsicht an den Gegenstand des die Anklage bildenden Sachverhalts gebunden. Der Richter hat sich bei seiner Beurteilung auf den unter Anklage\ngestellten Vorgang zu beschränken, wie er sich ihm nach der Gesamtheit der in\nder Untersuchung und in der Hauptverhandlung ermittelten Tatsachen darstellt.\nAus diesem Akkusationsprinzip wird der Immutabilitätsgrundsatz abgeleitet, der\nbesagt, dass die Anklage das Prozess- und das Urteilsthema für alle Instanzen\nfixiert. Anderseits soll der Angeklagte aus der Anklageschrift ersehen, wessen er\nangeklagt ist und wie sein Verhalten strafrechtlich qualifiziert wird. Nur so kann\ner seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör wahrnehmen. Entscheidend ist somit, dass das als strafwürdig erachtete Verhalten derart dargestellt wird, dass das\nGericht weiss, worüber es zu urteilen hat, und der Angeklagte ersieht, wogegen\ner sich zu verteidigen hat (PKG 1992 Nr. 58).\n\nDie angefochtene Anklageschrift gewährleistet die aus dem Anklagegrundsatz abzuleitenden Garantiefunktionen und hält die übrigen in Art. 98 Abs.\n2 enthaltenen Minimalvorschriften ein. Dass sie diesen Anforderungen nicht\ngenügt, macht selbst der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet.\n\n3. An diesem Ergebnis vermöchte sich aber auch nichts zu ändern, wenn\ndie Anklageverfügung Beschwerdegegenstand wäre. Der Beschwerdeführer kritisiert den Sachverhalt sowie die Beweiswürdigung und die rechtlichen Erwägungen der Anklagebehörde. Dabei übersieht er, dass die Beschwerdekammer an\n5\n\nden in der Anklageschrift relevierten Sachverhalt gebunden ist. Ebensowenig\nsteht ihr zu, eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen. All dies fällt in die\nZuständigkeit des Sachrichters. Die Beschwerdekammer hat einzig zu prüfen, ob\nin objektiver und subjektiver Hinsicht genügend Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen. Mehr kann nicht gefordert werden, weil sonst dem Sachrichter vorgegriffen würde. Gestützt auf den der\nAnklage zu Grunde liegenden Sachverhalt und den Akten erweist sich die Anklageverfügung weder als unangemessen noch die zum Ausdruck gebrachte\nRechtsauffassung als rechtswidrig. Die Beschwerde ist somit auch unter diesem\nGesichtspunkt unbegründet.\n\n4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen dessen Kosten\nzu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).\n6\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des\nBeschwerdeführers.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar\n"}