{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-05-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-17_2003-05-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763e69387e9dc356f20aa4ac533cf3d340656ba0864ce0239760d53da52217c0b6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763e69387e9dc356f20aa4ac533cf3d340656ba0864ce0239760d53da52217c0b6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_17", "Checksum": "3838285a96ed8e0319f12f4c64ba0ab5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.05.2003 BK 2003 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 14.05.2003 BK 2003 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Mai 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 17\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar Crameri.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Cesare Lepori, Via Parco 2, 6501 Bellinzona,\n\ngegen\n\ndie Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. April 2003, mitgeteilt am 7. April 2003, in Sachen gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 19. August 2002, um ca. 16.50 Uhr, fuhr A. mit seinem Personenwagen, Kontrollschilder XXX., vom E. herkommend, talwärts in Richtung D.. Dabei entschied er sich, das Fahrzeug bei der nächsten Gelegenheit zu wenden,\num wieder in Richtung G. zu fahren. In der Galerie F. sah er, dass sich nach der\nGalerie eine Möglichkeit bot, das Auto zu wenden. Dort befindet sich nämlich am\nlinken Strassenrand eine Wiese. A. will ausgangs der Galerie seinen Personenwagen auf Schritttempo abgebremst, den linken Richtungsanzeiger gestellt und\nzum Wendemanöver angesetzt haben. Als er sich mit seinem Fahrzeug ganz auf\nder Gegenfahrbahn gefunden habe, habe er in der Galerie einen in Richtung D.\nfahrenden Motorradfahrer gesehen, der immer mehr nach links geraten und\nschliesslich hinten links in seinem Auto geprallt sei. Der Lenker des Motorrades,\nKontrollschild zzz., B. will hingegen in der Galerie in einer Entfernung von knapp\n50 Metern einen Personenwagen gesehen haben, der quer in der Fahrbahn gestanden sei. Von diesem Fahrzeug sei er überrascht worden. Er habe sofort gebremst. In diesem Moment habe sich das Auto gegen den talseitigen Strassenrand bewegt. Eine Kollision habe er aber nicht verhindern können. C., der mit\nseinem Motorrad vor B. fuhr, will in der Galerie, schätzungsweise 20 Meter vor\nihm, einen Personenwagen gesehen haben, der am linken Strassenrand gestanden sei. Als er an ihm vorbeigefahren sei, habe er im Rückspiegel geschaut und\nfeststellen können, dass das Fahrzeug nicht mehr auf der Wiese gewesen sondern rückwärts in die Fahrbahn gefahren sei.\n\nBei diesem Unfall zogen sich sowohl B. als auch A. und seine Frau keine\nVerletzungen zu.\n\nB. Mit Verfügung vom 7. April 2003 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A. Anklage wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art.\n36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 4 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG und\nüberwies die Sache dem Bezirksgerichtsausschuss Surselva zur Beurteilung.\n\nGegen die Anklageschrift gleichen Datums reichte der Angeklagte am 28.\nApril 2003 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von\nGraubünden mit dem Begehren, sie sei unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben.\n\nDie Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte die Abweisung der Beschwerde.\n3\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Verfügungen des Staatsanwaltes kann gemäss Art. 138 StPO\nwegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid\nKenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz\nzu begründen und soweit der Beschwerdeführer über Beweismittel verfügt, sind\ndiese beizulegen (Art. 20 VVG).\n\nNach der Praxis der Beschwerdekammer ist durch einen Entscheid\nberührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Beziehung steht,\nalso vor allem jener, der am Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte,\nbeteiligt war (PKG 1993 Nr. 41, 1988 Nr. 54, 1975 Nr. 60), und als schutzwürdiges Interesse gilt ein rechtliches Interesse, das heisst, die Beeinträchtigung der\nwirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung des Beschwerdeführers (PKG\n1993 Nr. 41, 1988 Nr. 54, 1975 Nr. 60). Die Beschwerdelegitimation ist gegeben,\nist doch A. als Angeklagter durch die angefochtene Verfügung im geforderten\nAusmasse betroffen. Die übrigen Voraussetzungen (Art. 139 Abs. 2 StPO, 20\nVVG) sind ebenfalls erfüllt.\n\n"}