161 StPO ausser Betracht (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 416, Ziff. 1.8 mit Hinweisen). Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist deshalb nicht weiter einzugehen. 3. Erweisen sich die Rügen von A. demnach als unbegründet und muss die Beschwerde abgewiesen werden, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). 9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________