Im Ergebnis wird somit deutlich, dass der Beschwerdeführer durch das Zurückbehalten des Fernsehapparats gegen die in Art. 339a Abs. 1 OR statuierte Rückgabepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstossen und so durch ein fehlerhaftes Verhalten im Sinne eines prozessualen Verschuldens die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. Die Kostenüberbindung in der angefochtenen Verfügung erweist sich demnach als gerechtfertigt. Sind aber nach dem Gesagten die Voraussetzungen für eine Kostenüberbindung nach Art. 156 Abs. 1 StPO erfüllt, so fällt auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entschädigungsanspruch gemäss Art. 161 StPO ausser Betracht (vgl. W. Padrutt, a.a.