Im Übrigen ist auch die Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und den entstandenen Kosten im konkreten Fall offensichtlich gegeben. Schliesslich leitete die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen A. nicht einfach grundlos ein. Vielmehr erfolgte die Einleitung des Strafverfahrens eben gerade deshalb, weil im Nachtclub Y. verschiedene Gegenstände fehlten und damit der Verdacht bestand, dass A. sich das fehlende TV-Gerät unrechtmässig angeeignet haben könnte. Der Be- 8