2 Abs. 2 StGB. Wenn also die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Retention des Kassastocks als gegeben betrachtet und gestützt darauf das Vorliegen der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB verneint hat, währenddem sie die Überbindung der bis zur Teileinstellung angefallenen Verfahrenskosten mit dem Fehlen eines Retentionsrechts hinsichtlich des TV-Geräts begründete, ist darin kein indirekter Vorwurf der Strafbarkeit gemäss Art. 137 StGB zu erkennen.