c) Dass die Vorinstanz mit ihrer Begründung der Kostenüberbindung dem Beschwerdeführer indirekt vorwirft, er habe mit dem Zurückbehalten des Fernsehapparats gegen Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB verstossen, ist unzutreffend. Der Umstand, dass für das TV-Gerät kein Retentionsrecht bestand, bedeutet nicht zwingend, dass sich der Beschwerdeführer durch das Zurückbehalten des Fernsehers der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat. Das Fehlen eines Retentionsrechts bildet lediglich eine von mehreren objektiven und subjektiven Voraussetzungen für das Vorliegen eines tatbestandsmässigen Verhaltens gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.