339a Abs. 1 OR verletzt und damit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine geschriebene Verhaltensnorm des Bundesrechts ver-stossen. Zwar hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben das TV-Gerät wegen Wasserschäden im Nachtclub Y. und damit in gutem Willen zu sich nach Hause geholt. Dies ändert jedoch nichts am Vorliegen blosser Besitzdienerschaft, da sich der Fernseher gegen den Willen der Besitzerin bei ihm zu Hause in W. befand. Die Staatsanwaltschaft ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Retention des TV-Geräts nicht gegeben waren.