mentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Sachenrecht, 3. Abteilung, Art. 919-977, Bern 1917, Rz 18 zu Art. 919; Wieland, Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Sachenrecht, Zürich 1909, N 2 zu Art. 919). A. stand demnach in Bezug auf den Fernseher kein Retentionsrecht zu. Indem er das TV- Gerät bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückgab, hat er daher seine Rückgabepflicht als Arbeitnehmer gemäss Art. 339a Abs. 1 OR verletzt und damit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine geschriebene Verhaltensnorm des Bundesrechts ver-stossen.