In bezug auf das Clubinventar besteht eine jederzeitige Eingriffsmöglichkeit der Besitzerin. Wie derjenige, welcher für einen anderen in dessen Erwerbsgeschäft die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, hatte demnach auch A. hinsichtlich des Clubmobiliars des im Eigentum der X. AG stehenden „Nachtclubs Y.“ keine Besitzerstellung inne. Er hielt die Einrichtungsgegenstände lediglich für die Besitzerin in Obhut (vgl. Hinderling, Schweizerisches Privatrecht, Band V, 1. Halbband, Das Sachenrecht, Der Besitz, Basel 1977, S. 421 f.; Ostertag, Kom- 7