Im Gegensatz zu Arbeitsmitteln wie Geld, das eingenommen und wieder ausgegeben wird, sowie Getränken, die vom Arbeitnehmer eingekauft und wieder ausgeschenkt werden, über die der Arbeitnehmer also eigenständig verfügen kann, besteht auch bei einer sehr selbständigen Stellung des Arbeitnehmers in bezug auf die Einrichtungsgegenstände des Lokals keine Dispositionsbefugnis, die über diejenige eines Besitzdieners hinausgeht. Bei den Einrichtungsgegenständen handelt es sich nicht um Sachen, über die der Arbeitnehmer im Verkehr mit Dritten frei verfügen kann. In bezug auf das Clubinventar besteht eine jederzeitige Eingriffsmöglichkeit der Besitzerin.