Selbst wenn A. bei der Führung des Nachtclubs Y. grosse Selbständigkeit genossen hat, kann nicht auf seine Besitzerstellung in Bezug auf die Einrichtungsgegenstände in den Clubräumlichkeiten und damit auf das zurückbehaltene Fernsehgerät geschlossen werden. Im Gegensatz zu Arbeitsmitteln wie Geld, das eingenommen und wieder ausgegeben wird, sowie Getränken, die vom Arbeitnehmer eingekauft und wieder ausgeschenkt werden, über die der Arbeitnehmer also eigenständig verfügen kann, besteht auch bei einer sehr selbständigen Stellung des Arbeitnehmers in bezug auf die Einrichtungsgegenstände des Lokals keine Dispositionsbefugnis, die über diejenige eines Besitzdieners hinausgeht.