Beim TV-Gerät, das A. nach fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurückbehalten hat, handelt es sich um einen Einrichtungsgegenstand des Nachtclubs Y., also um einen Gegenstand aus dem allgemeinen Clubinventar der Arbeitgeberin. Selbst wenn A. bei der Führung des Nachtclubs Y. grosse Selbständigkeit genossen hat, kann nicht auf seine Besitzerstellung in Bezug auf die Einrichtungsgegenstände in den Clubräumlichkeiten und damit auf das zurückbehaltene Fernsehgerät geschlossen werden.