, Bern 2001, Rz 46 zu Art. 919). So zum Beispiel der Geschäftsreisende, dessen Geschäftswagen nicht zum allgemeinen Fahrzeugpark der Firma gehört, sondern dem Arbeitnehmer fest zugeteilt ist und ihm auch für Privatfahrten zur freien Verfügung steht (vgl. Stark, in Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, 2. Aufl., Basel 2003, Rz 27 zu Art. 919; JAR 1990, S. 297 f.). Die Qualifikation des Arbeitnehmers als Besitzer oder Besitzdiener hängt somit davon ab, mit welcher Selbständigkeit er über die ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit überlassenen Sache verfügen kann (vgl. SJZ Nr. 86 [1990], S. 287).