b) Unter gewissen Umständen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch der Arbeitnehmer Besitzer der Arbeitsgeräte beziehungsweise des Arbeitsmaterials sein. Dies ist dann der Fall, wenn dem Arbeitnehmer nach Arbeitsvertrag oder aus den Umständen ein besonderes Mass an Selbständigkeit gegenüber dem Arbeitgeber aber auch nach aussen eingeräumt wird (vgl. Stark, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band IV, Das Sachenrecht, 3. Abteilung, Besitz und Grundbuch, 1. Teilband, Der Besitz, Art. 919-941 ZGB, 3. Aufl., Bern 2001, Rz 46 zu Art. 919).