Sie sind in der Regel nur Besitzdiener (vgl. JAR 1990, S. 298). Dem Arbeitnehmer steht daher bezüglich der ihm dienstlich übergebenen Gegenstände grundsätzlich kein Retentionsrecht zu (vgl. Zobl, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band IV, Das Sachenrecht, 2. Abteilung, Die beschränkten dinglichen Rechte, Art. 888-906 ZGB, 2. Aufl., Bern 1996, Rz 153, 155 zu Art. 895). A. als Arbeitnehmer war also gemäss Art. 339a OR dem Grundsatz nach verpflichtet, das zurückbehaltene TV-Gerät der Arbeitgeberin auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuerstatten. 6