Gemäss Art. 919 Abs. 1 ZGB ist Besitzer, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat. Hat jemand zwar die tatsächliche Gewalt über eine Sache, ist indessen diesbezüglich an die Weisungen des Besitzers gebunden, dann ist er bloss Besitzdiener und nicht Besitzer und es steht ihm daher auch kein Retentionsrecht an der betreffenden Sache zu. Ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis besteht insbesondere zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber (vgl. JAR 1998, S. 261). Arbeitnehmer verwahren, benützen oder bearbeiten die Sachen ihrer Arbeitgeber. Sie sind in der Regel nur Besitzdiener (vgl. JAR 1990, S. 298).