a) Art. 339a Abs. 1 OR schreibt zwingend vor, dass jede der Vertragsparteien auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der andern alles herauszugeben hat, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat. So hat der Arbeitnehmer insbesondere Fahrzeuge und Fahrzeugausweise zurückzugeben sowie Lohn- und Auslagenvorschüsse zu erstatten, die seine Forderungen übersteigen (Art. 339a Abs. 2 OR). Das allgemeine Retentionsrecht nach Art. 895 ZGB bleibt gemäss Art. 339a Abs. 3 OR vom Herausgabeanspruch unberührt. Das Retentionsrecht setzt allerdings Besitz der retinierten Sache voraus (vgl. Art. 895 Abs. 1 ZGB; Rehbinder, in Basler Kom-