Dabei unterscheidet das Bundesgericht zwischen zwei Gruppen von prozessualem Verschulden. Hat der Angeschuldigte durch sein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben, spricht das Bundesgericht von einem prozessualen Verschulden im weiteren Sinne, hat er hingegen durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert, so wird von einem prozessualen Verschulden im engeren Sinne gesprochen (BGE 109 Ia 164; Padrutt, a.a.O., S. 396/397). Die Kostenauflage setzt ferner voraus, dass zwischen dem schuldhaften Verhalten und der Eröffnung beziehungsweise der Erschwerung der Strafuntersuchung ein Kausalzusammenhang besteht.