geben habe, liege demnach nicht vor. Die von der Vorinstanz verfügte Kostenüberbindung sei daher im Hinblick auf die Unschuldsvermutung und nach der Praxis des Bundesgerichts nicht haltbar. Im folgenden gilt es demnach zu prüfen, ob die bis zur Teileinstellung entstandenen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zu Recht auferlegt worden sind.