Der Beschwerdeführer wendet nun im Wesentlichen ein, dass ihm entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein Retentionsrecht am Fernsehapparat zugestanden habe. Ein zivilrechtlich vorwerfbarer Verstoss gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, welcher Anlass zur Eröffnung der Strafuntersuchung ge- 4