1. Die Staatsanwaltschaft hat das Vorliegen eines Retentionsrechts von A. in Bezug auf das TV-Gerät verneint und dem Beschwerdeführer mit der Begründung, dass er durch das Zurückbehalten des Fernsehers gegen eine geschriebene Verhaltensnorm verstossen habe, die bis zur Teileinstellungsverfügung vom 29. Juli 2002 aufgelaufenen Verfahrenskosten überbunden. Der Beschwerdeführer wendet nun im Wesentlichen ein, dass ihm entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein Retentionsrecht am Fernsehapparat zugestanden habe.