2. Es sei dem Beschwerdeführer für das Untersuchungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'215.05 zuzusprechen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt für das Beschwerdeverfahren.“ Unter Hinweis auf die Akten, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die beigelegte interne Stellungnahme beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2003 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :